Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 116 „Ehemaliges Weiß-Areal“ der Stadt Geisenfeld;
Hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung am 18.07.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 116 „Ehemaliges Weiß-Areal“ in der Fassung vom 18.07.2024 als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplans liegt im Stadtkern unmittelbar angrenzend an den Kirchplatz und umfasst folgende Flurnummern: Fl. Nrn. 123, 123/1, 126, 126/1, 130, 130/2, 131 und 132 sowie eine Teilfläche der Fl. Nr. 134 der Gemarkung Geisenfeld. Er ist im nachfolgenden Lageplan grau umrandet dargestellt.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 116 „Ehemaliges Weiß-Areal“ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan in der Fassung vom 18.07.2024 mit der Begründung in der Fassung vom 18.07.2024 sowie den Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom 18.07.2024 und den Freiflächengestaltungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom 18.07.2024 im
Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, 2. Stock, Zimmer 205 (Bauamt),
während der allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen sind zudem auf der Homepage der Stadt Geisenfeld unter https://www.geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen eingestellt. Die DIN-Vorschriften, auf die eventuell in den Festsetzungen und in der Begründung zu diesem Bebauungsplan verwiesen wird, sowie anderweitig eventuell im Bebauungsplan erwähnte Normblätter, Richtlinien, Regelwerke etc. sind bei der Stadt Geisenfeld, Rathaus, Kirchplatz 4, Zimmer Nr. 205 während der allgemeinen Dienststunden einzusehen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Geisenfeld geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
STADT GEISENFELD Paul Weber
Geisenfeld, 16.08.2024 1. Bürgermeister