Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung vom 29.01.2026 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 111 „Am Wasserturm“ in der Fassung vom 29.01.2026 als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich ca. 500 m westlich des Stadtzentrums von Geisenfeld und umfasst folgende Flurnummern:
Fl. Nrn. 524/5, 524 (Teilfläche) der Gemarkung Geisenfeld.
Die Größe des Planungsgebietes beträgt ca. 1.060 m².
Der Planbereich wird folgendermaßen begrenzt:
im Süden: durch die Wendenstraße, Fl. Nr. 524/19,
im Westen: durch die Ostgrenze der Fl. Nr. 525,
im Norden: durch die Südgrenze der Fl. Nr. 524/7,
im Osten: durch die Straße „Am Wasserturm“ Fl. Nr. 524 sowie durch die Westgrenzen
der Fl. Nrn. 524/13 und 524/12.
Der Planbereich ist im nachfolgenden Lageplan rot markiert:

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 111 „Am Wasserturm“ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und Vorhaben- und Erschließungsplan im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, 2. Stock, Zimmer 205 (Amt für Bauen, Umwelt und Verkehr), während der allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00
Uhr und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen sind zudem auf der Homepage der Stadt Geisenfeld unter: Aktuelles - Amtliche Bekanntmachungen eingestellt.
Die DIN-Vorschriften, auf die in den Festsetzungen und in der Begründung zu diesem Bebauungsplan verwiesen wird, sowie anderweitig im Bebauungsplan erwähnte Normblätter, Richtlinien, Regelwerke etc. sind bei der Stadt Geisenfeld, Rathaus, Kirchplatz 4, Zimmer Nr. 205 während der allgemeinen Dienststunden einzusehen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Geisenfeld geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
STADT GEISENFELD Paul Weber
Geisenfeld, den 16.02.2026 1. Bürgermeister
