„Sondergebiet Wasserskipark – 2. Änderung“ der Stadt Geisenfeld;
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung vom 16.10.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 107 „Sondergebiet Baustoff- und Recyclingzentrum Schielein“ mit Teiländerung Bebauungsplan Nr. 63 „Sondergebiet Wasserskipark Feilenmoos – 2. Änderung“ in der Fassung vom 16.10.2025 als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 107 „Sondergebiet Baustoff- und Recyclingzentrum Schielein“ liegt ca. 3,0 km nördlich von Geisenfeld, angrenzend an den Wasserskipark Geisenfeld.
Der Geltungsbereich wird folgendermaßen begrenzt:
im Norden: durch die angrenzenden Weiher,
im Osten: Parallel zu dem westlichen Wirtschaftsweg Fl. Nr. 524 entlang der Ilm im Abstand von ca. 115 m,
im Süden: durch den Wasserskipark,
im Westen: durch die Ostgrenze des Wirtschaftsweges Fl. Nr. 562.
Der Geltungsbereich beinhaltet folgende Flurnummern: Fl. Nrn. 530, 559 (T), 563 (T) und 546 (T), Gemarkung Geisenfeld. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 7,22 ha und ist im nachfolgenden Lageplan schwarz umrandet dargestellt.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 107 „Sondergebiet Baustoff- und Recyclingzentrum Schielein“ mit Teiländerung Bebauungsplan Nr. 63 „Sondergebiet Wasserskipark – 2. Änderung“ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung, Vorhaben- und Erschließungsplan, Umweltbericht, Immissionsschutzgutachten, Entwässerungsplan, hydraulischen Nachweis und Hochwasseralarm- und Evakuierungsplan und zusammenfassender Erklärung, im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, 2. Stock, Zimmer 205 (Amt für Bauen, Umwelt und Verkehr), während der allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen sind zudem auf der Homepage der Stadt Geisenfeld unter https://www.geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen eingestellt.
Die DIN-Vorschriften, auf die in den Festsetzungen und in der Begründung zu diesem Bebauungsplan verwiesen wird, sowie anderweitig im Bebauungsplan erwähnte Normblätter, Richtlinien, Regelwerke etc. sind bei der Stadt Geisenfeld, Rathaus, Kirchplatz 4, Zimmer Nr. 205 während der allgemeinen Dienststunden einzusehen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Geisenfeld geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
STADT GEISENFELD
Geisenfeld, den 28.11.2025
Paul Weber
Erster Bürgermeister
