Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung vom 29. Januar 2026 den Beschluss gefasst, die Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen anlässlich der Jahrmärkte und des Volksfestes Geisenfeld gemäß Art. 6 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG) zu erlassen.
Die amtliche Bekanntmachung gemäß Art. 26 Abs. 2 GO der Verordnung erfolgt durch die Niederlegung
in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Geisenfeld, durch Hinweis an der Gemeindetafel in
Geisenfeld und auf der Homepage der Stadt Geisenfeld unter dem Reiter „Amtliche Bekanntmachungen“ -
https://www.geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen. Diese Verordnung tritt zum 30. Januar 2026 in Kraft.
Jedermann kann die Verordnung in der Geschäftsstelle der Gemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft Geisenfeld, Kirchplatz 4, 85290 Geisenfeld, Zentrale Dienste, während der allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr- 12:00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Geisenfeld, den 30.01.2026
STADT GEISENFELD
Paul Weber
Erster Bürgermeister


