Bebauungsplan Nr. 116 „Ehemaliges Weiß-Areal“;
Hier: Öffentliche Auslegung im vereinfachten Verfahren nach § 13 a i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. II i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seinen Sitzungen am 17.05.2023, und der Änderung des Aufstellungsbeschlusses am 07.12.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss gefasst, zur Überplanung eines innerstädtischen Grundstückes den o. g. Bebauungsplan aufzustellen. Ziel der Planung ist die Realisierung einer Wohnanlage für Betreutes Wohnen auf dem ehemaligen Gelände des Einrichtungshauses „Weiß“ mit untergeordneten Räumlichkeiten u. a. für Geschäfts- und Büronutzungen, Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sowie Arztpraxen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Stadtkern unmittelbar angrenzend an den Kirchplatz. Im Süden/ Südwesten schließt unmittelbar der Kirchplatz an. Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurnummern:
Fl. Nrn. 123, 123/1, 126, 126/1, 130, 130/2,0 131 und 132 der Gemarkung Geisenfeld.
Die Größe des Planungsgebietes beträgt ca. 0,38 ha.
Der Planbereich wird folgendermaßen begrenzt:
im Süden/
Südwesten: Kirchplatz,
im Norden: Talgasse,
im Nordwesten: Wohnbebauung Fl. Nr. 133, Rathausstraße,
im Osten: Krankenhausstraße.
Der Planbereich ist im nachfolgenden Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.
Das Verfahren wird gemäß § 13 a BauGB im vereinfachten Verfahren ohne Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ist nicht erforderlich.
Mit der Planung wurde das Planungsbüro Wipfler Plan, Pfaffenhofen beauftragt. Der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung jeweils in der Fassung vom 07.12.2023 können im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom
19.01.2024 bis 22.02.2024
im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, Zimmer 205
während der üblichen Amtsstunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 14:00 - 18:00 Uhr eingesehen werden. Die Unterlagen sind zudem auf der Internetseite der Gemeinde Ernsgaden unter dem Menüpunkt Bekanntmachungen (https://www.geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen) eingestellt.
Dabei werden die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt und es ist gleichzeitig Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich, elektronisch oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 6 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
STADT GEISENFELD Paul Weber
Geisenfeld, 09.01.2024 1. Bürgermeister