Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 105 „Stippelhof Geisenfeldwinden“ der Stadt Geisenfeld;

Hier: Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung am 21.01.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen und in seiner Sitzung vom 17.07.2025 dem Vorentwurf zugestimmt.

 

In der Stadt Geisenfeld besteht der dringende Bedarf zur Schaffung von neuen Wohnbauflächen. An der Augsburger Straße in Geisenfeldwinden soll deshalb ein Wohn- und Geschäftshaus entstehen. Zudem soll das städtische Grundstück Fl. Nr. 67/41, Gemarkung Geisenfeldwinden gestalterisch (Dorfplatz) in die Gesamtkonzeption mit einbezogen werden.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt zentral in Geisenfeldwinden an der B 300 und umfasst folgende Flurnummern:

Fl. Nrn. 67/41, 70 und 76/16 (Teilfläche) der Gemarkung Geisenfeldwinden.

Die Größe des Planungsgebietes beträgt ca. 0,45 ha.

Der Planbereich wird folgendermaßen begrenzt:

im Süden: durch die Nordgrenze der Fl. Nr. 70/3 und Nordgrenze des Kirchenweges,

im Westen: durch die Westgrenze der Fl. Nr. 67/41,

im Norden: durch die Südgrenze der B 300 (Augsburger Straße) und Südgrenze der Fl. Nr. 76/16,

im Osten: durch die Westgrenze der Fl. Nrn. 72/4 und 72/5.

 

Der Planbereich ist im nachfolgenden Lageplan schwarz gestrichelt umrandet:

 

Planbereich

 

Mit der Ausarbeitung der Planung wurde das Büro Schwarz aus München beauftragt.

 

Der Vorentwurf des Bauleitplans mit Begründung, Baugrundgutachten und schalltechnischer Untersuchung kann im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom

 

vom 15.09.2025 bis einschließlich 17.10.2025

im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, 2. Stock, Zimmer 205

 

während der üblichen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr eingesehen werden. Die Unterlagen sind zudem auf der Internetseite der Stadt Geisenfeld unter dem Menüpunkt Bekanntmachungen https://geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen eingestellt.

 

Dabei werden die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung dargelegt. Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

 

STADT GEISENFELD                                                                      Paul Weber

Geisenfeld, 02.09.2025                                                                1. Bürgermeister