Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für die im Gebiet der Stadt Geisenfeld
liegenden Grundstücke.
Die Stadt Geisenfeld setzt gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes für die im
Steuerbezirk der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und der
Grundsteuer B (sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke) unterliegenden Grund-
stücke die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der gleichen Höhe zu den Fällig-
keitszeitpunkten fest, wie es sich aus dem Grundsteuerbescheid 2025 ergibt.
Mit einer Veröffentlichung dieser Bekanntmachung treten die gleichen Rechtswirkun-
gen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für 2026
zugangen wäre. Die öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem
Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Geisenfeld, 02.02.2026
Paul Weber
1. Bürgermeister


