Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Gewerbegebiet Rottenegg“ sowie Erlass einer Veränderungssperre über den in Änderung befindlichen Bebauungsplan Nr. 27 „Gewerbegebiet Rottenegg“ der Stadt Geisenfeld
1) Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung vom 29.01.2026 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Gewerbegebiet Rottenegg“ der Stadt Geisenfeld beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.
Mit der Bebauungsplanänderung wird das Ziel verfolgt, die festgesetzte Art der baulichen Nutzung im Hinblick auf die angrenzende Wohnbebauung zu überprüfen und anzupassen. Darüber hinaus wird die innere Erschließung des Plangebiets überprüft und neu geordnet sowie die Baugrenzen angepasst. Im Rahmen des Änderungsverfahrens werden zudem sämtliche weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans überprüft und bei Bedarf entsprechend fortgeschrieben oder angepasst.
Die Änderung des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke mit den Flur Nrn. 428, 470, 470/2, 410, 469/1, 409 (Teilfläche), 405 (Teilfläche) der Gemarkung Rottenegg. Das Gebiet liegt am südwestlichen Ortsrand von Rottenegg, westlich der Kreisstraße PAF28 Wolnzach – Rottenegg. Der Geltungsbereich ist aus dem nachfolgenden Lageplan ersichtlich.

Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung in der Geschäftsstelle der Stadt Geisenfeld, Kirchplatz 4, 85290 Geisenfeld, Bauverwaltung, Zimmer 205 während der allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr- 12:00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr informieren und zur Planung äußern.
2) Weiterhin hat der Stadtrat der Stadt Geisenfeld zur Sicherung der Planungsabsichten in der Sitzung vom 29.01.2026 eine Veränderungssperre für den gesamten Geltungsbereich des sich in Änderung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 27 „Gewerbegebiet Rottenegg“ als Satzung beschlossen (§ 16 Abs. 1 BauGB). Diese wird hiermit öffentlich bekannt gemacht (§ 16 Abs. 2 BauGB). Der Geltungsbereich dieser Veränderungssperre bezieht sich auf die Grundstücke mit den Fl. Nrn.: 428, 470, 470/2, 410, 469/1, 409 (Teilfläche) der Gemarkung Rottenegg (Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 27 „Gewerbegebiet Rottenegg“). Der Geltungsbereich ist aus dem Lageplan unter 1) ersichtlich, der Bestandteil der Bekanntmachung ist.
Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Stadt Geisenfeld hält ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Satzung über die Veränderungssperre in der Geschäftsstelle der Stadt Geisenfeld, Kirchplatz 4, 85290 Geisenfeld, Bauverwaltung, Zimmer 205 während der allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr- 12:00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweise:
Auf die Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche, die Geltendmachung und das Erlöschen solcher Ansprüche gemäß § 18 BauGB wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor schriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Geisenfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Geisenfeld, 23.02.2026
STADT GEISENFELD
Paul Weber
Erster Bürgermeister
