Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
55. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplans Nr. 120 „Sondergebiet Solarpark Geisenfeld Schachtel“ der Stadt Geisenfeld (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB);
Hier: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung vom 16.05.2024 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan sowie die 55. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Sondergebiet Solarpark Geisenfeld Schachtel“ und Änderung des Flächennutzungsplans soll die Nutzung erneuerbarer Energien weiter ausgebaut werden.
Die Vorhabenfläche befindet sich westlich von Geisenfeld, am Waldrand, zwischen der Bundesstraße 300 und der Staatsstraße 2335. Der Geltungsbereich umfasst die Fl. Nrn. 1634 und 1595 (Teilfläche) Gemarkung Geisenfeld. Die Fläche des Geltungsbereiches beträgt insgesamt ca. 10 ha. Im nachfolgenden Lageplan wird der Geltungsbereich dargestellt:

Mit der Ausarbeitung der Planung wurde das Büro Neidl + Neidl, Sulzbach-Rosenberg beauftragt.
Der Vorentwurf der Bauleitpläne mit Begründung und Umweltbericht können im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom
vom 07.08.2024 bis einschließlich 09.09.2024
im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, Zimmer 205
während der üblichen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr eingesehen werden. Die Unterlagen sind zudem auf der Internetseite der Stadt Geisenfeld unter dem Menüpunkt Bekanntmachungen https://geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen eingestellt. Ebenso sind diese Unterlagen über das Geoportal Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal herunterzuladen.
Dabei werden die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung dargelegt. Stellungnahmen sollen während dieser Frist elektronisch an bauamt@geisenfeld.de übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg in Textform oder im Rathaus während der Öffnungszeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes gilt außerdem, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. (§ 3 Abs. 3 BauGB).
STADT GEISENFELD Paul Weber
Geisenfeld, 02.08.2024 1. Bürgermeister








