Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
53. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans Nr. 118 „Sondergebiet Solarpark Gaden“ der Stadt Geisenfeld (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB);
Hier: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung am 10.08.2023 die Aufstellung eines Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan sowie die 53. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Sondergebiet Solarpark Gaden“ und Änderung des Flächennutzungsplans soll die Nutzung erneuerbarer Energien weiter ausgebaut werden.
Die Vorhabenfläche befindet sich östlich von Gaden bei Geisenfeld und nördlich der Kreis-straße PAF 31. Der Geltungsbereich umfasst die Fl. Nrn. 227, 228, 242, 243, 244, 244/2 (TF), 245, 246, 256 (TF), 257 (TF) und 259 (TF) der Gemarkung Gaden b. Geisenfeld.
Die Fläche des Geltungsbereiches beträgt insgesamt ca. 6 ha. Im nachfolgenden Lageplan wird der Geltungsbereich dargestellt:
Mit der Ausarbeitung der Planung wurde das Büro Neidl + Neidl, Sulzbach-Rosenberg beauftragt.
Der Vorentwurf der Bauleitpläne mit Begründung und Umweltbericht können im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom
vom 07.02.2024 bis einschließlich 10.03.2024
im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, Zimmer 205
während der üblichen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr eingesehen werden. Die Unterlagen sind zudem auf der Internetseite der Stadt Geisenfeld unter dem Menüpunkt Bekanntmachungen https://geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen eingestellt.
Dabei werden die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung dar-gelegt. Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienst-stunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellung-nahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes gilt außerdem, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Geisenfeld, 26.01.2024
Paul Weber
1. Bürgermeister