Erlass einer Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen anlässlich der Jahrmärkte und des Volksfestes Geisenfeld

Vollzug des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG);
Erlass einer Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen anlässlich der Jahrmärkte und des Volksfestes Geisenfeld
 

 

Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung vom 19. März 2026 den Beschluss gefasst, die Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen anlässlich der Jahrmärkte und des Volksfestes Geisenfeld gemäß Art. 6 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG) zu erlassen.

 

Die amtliche Bekanntmachung gemäß Art. 26 Abs. 2 GO der Verordnung erfolgt durch die Niederlegung in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Geisenfeld, durch Hinweis an der Gemeindetafel in Geisenfeld und auf der Homepage der Stadt Geisenfeld unter dem Reiter „Amtliche Bekanntmachungen“ - https://www.geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen. Diese Verordnung tritt zum 20. März 2026 in Kraft.

 

Jedermann kann die Verordnung in der Geschäftsstelle der Gemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft Geisenfeld, Kirchplatz 4, 85290 Geisenfeld, Zentrale Dienste, während der allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr- 12:00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Geisenfeld, den 20.03.2026

STADT GEISENFELD

 

 

 

Paul Weber

Erster Bürgermeister