Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
54. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans Nr. 114 „Bucherstraße II - Engelbrechtsmünster“ der Stadt Geisenfeld (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB);
Hier: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung am 10.11.2022 die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans Nr. 114 „Bucherstraße II – Engelbrechtsmünster“ beschlossen. In seiner Sitzung vom 01.02.2024 beschloss der Stadtrat die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Planungsgebiet.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Süd-Westen des Ortsteils Engelbrechtsmünster, rund 2 km nordöstlich der Altstadt Geisenfelds und umfasst die Flurnummer 56 der Gemarkung Engelbrechtsmünster. Die Größe des Planungsgebietes beträgt ca. 0,64 ha.
Der Planbereich wird folgendermaßen begrenzt:
im Süden: durch die Nordgrenzen der Fl. Nrn. 58 und 59,
im Westen: durch die Ostgrenzen der Fl. Nrn. 56/3 und 1091,
im Norden: durch die Südgrenzen der Fl. Nrn. 56/1 und 56/2,
im Osten: durch die Bucherstraße (Fl. Nr. 21/2).
Der Planbereich ist im nachfolgenden Lageplan schwarz gestrichelt umrandet:
Mit der Ausarbeitung der Planung wurde das Büro TB Markert aus Nürnberg beauftragt.
Der Vorentwurf der Bauleitpläne mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 01.02.2024 kann im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom
vom 24.06.2024 bis einschließlich 28.07.2024
im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, Zimmer 205
während der üblichen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr eingesehen werden. Die Unterlagen sind zudem auf der Internetseite der Stadt Geisenfeld unter dem Menüpunkt Bekanntmachungen https://geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen eingestellt. Ebenso sind diese Unterlagen über das Geoportal Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal herunterzuladen.
Dabei werden die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung dargelegt. Stellungnahmen sollen während dieser Frist elektronisch an die Adresse bauamt@geisenfeld.de übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg in Textform oder im Rathaus während der Öffnungszeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes gilt außerdem, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. (§ 3 Abs. 3 BauGB).
STADT GEISENFELD Paul Weber
Geisenfeld. 19.06.2024 1. Bürgermeister