Bebauungsplan Nr. 115 „Sondergebiet Solarpark Deponie Brunn“ - 51. Änderung des Flächennutzungsplans

Geisenfeld, 25.05.2023
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung am 09.12.2021 die Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplans sowie die 45. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB beschlossen.

 

Konkreter Anlass ist die Ausweisung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage.

 

In der Sitzung vom 20.04.2023 hat der Stadtrat den Vorentwurf der Planung gebilligt und beschlossen, gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 115 "Sondergebiet Solarpark Deponie Brunn“ liegt nordöstlich von Brunn und wird auf Teilflächen der Flurnummern 1027, 1033, 1033/1, 1032, 1031, 1029 und 1030, Gemarkung Rottenegg, ausgewiesen. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 4,0 ha, die der zugehörigen Ausgleichsflächen 0,8 ha. Der Geltungsbereich ist im nachfolgendem Lageplan dargestellt:

 

Lageplan 115 neu

 

Mit der Ausarbeitung der Planung ist das Planungsbüro Stefan Joven, Landschaftsplanung, Ingeborgstraße 22, 81825 München, beauftragt worden. Der Vorentwurf der Planung kann im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom

 

06.06.2023 bis 10.07.2023 im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, Zimmer 105

 

während der üblichen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Don-nerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr eingesehen werden. Die Unterlagen sind zudem auf der Internetseite der Stadt Geisenfeld unter dem Menüpunkt Bekanntmachungen https://geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen eingestellt.

 

Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

[S]: Stellungnahmen

[B] : Aussagen in Begründungen und Umweltbericht mit artenschutzrechtlicher Prüfung (saP)

[P]: Planinhalte, Festsetzungen

 

Schutzgut Art der vorhandenen Informationen
Tiere/Artenschutz und Pflanzen • Abstimmungen mit der Naturschutzbehörde
• Hinweise zur Grünordnungsplanung (P, B, S)
• Beachtung kartierter Biotope und Schutzgebiete (B)
• Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für den Eingriff in Natur und Landschaft (P, B)
• Ausführliche Angaben zur Herstellung und Pflege der Ausgleichsflächen (P, B, S)
• Vorkommen besonders geschützter Arten und deren Lebensräume
  (B, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung)
Boden • Informationen zu Altlasten (P, B, S)
• Angaben zu Überbauung, Eingriffe und Versiegelung (P, B)
Wasser • Angaben zu Grundwasser, Gewässer und Niederschlagswasserbeseitigung
  durch Versickerung (P, B, S)

Luft/Klima

• Angaben zu den standörtlichen Gegebenheiten (B)
Landschaft und Erholung • Informationen zum Orts- und Landschaftsbild (B)
• Hinweise zur Grünordnungsplanung (P, B, S)
Mensch und seine Gesundheit • Auflagen des Deponiebetreibers
• Angaben zum Immissionsschutz (P, B, S)
• Hinweis zur Nichtbetretbarkeit der Anlage
Kultur- und Sachgüter • Hinweis auf die Meldepflicht von Bodendenkmäler (B)
• Angaben zu Spartenleitungen (P, B, S)
Fläche • Angaben zum Flächenverbrauch (B)
Wechselwirkungen • Behandlung im Umweltbericht (B)

 

Es werden die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung dargelegt. Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Für die Änderung des Flächennutzungsplanes gilt außerdem, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. (§ 3 Abs. 3 BauGB).

 

Stadt Geisenfeld, 25.05.2023  

 

Paul Weber

Erster Bürgermeister