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1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 102 „Sondergebiet Solarpark Engelb-rechtsmünster II“ der Stadt Geisenfeld; Bekanntmachung Satzungsbeschluss

Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung vom 30.07.2026 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 102 „Sondergebiet Solarpark Engelbrechtsmünster II“ in der Fassung vom 30.07.2026 als Satzung beschlossen.

 

Der Änderungsbereich umfasst Teilflächen der Flur Nrn. 341 und 344 der Gemarkung Engelbrechtsmünster mit einer Fläche von Rund 0,045 ha. Die Änderungsbereiche sind hellblau-gestrichelt umrahmt und mit „BESS“ gekennzeichnet:

 

Karte

 

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 102 „Sondergebiet Solarpark Engelbrechtsmünster II“ in Kraft.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung, im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, Zimmer 205 (Bauamt), während der allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen sind zudem auf der Homepage der Stadt Geisenfeld unter https://www.geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen eingestellt.

 

Die DIN-Vorschriften, auf die in den Festsetzungen und in der Begründung zu diesem Bebauungsplan verwiesen wird, sowie anderweitig im Bebauungsplan erwähnte Normblätter, Richtlinien, Regelwerke etc. sind bei der Stadt Geisenfeld, Rathaus, Kirchplatz 4, Zimmer Nr. 205 während der allgemeinen Dienststunden einzusehen.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Geisenfeld geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

STADT GEISENFELD

Geisenfeld, den 10.08.2026

 

Paul Weber

Erster Bürgermeister

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