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50. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage Untermettenbach II“

50. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage Untermettenbach II“ der Stadt Geisenfeld; Bekanntmachung der Genehmigung

 

Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner öffentlichen Sitzung am 07.08.2025 den Feststellungsbeschluss zur 50. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage Untermettenbach II" gefasst. Die Stadt Geisenfeld hat am 09.03.2026 die Genehmigung der 50. Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage Untermettenbach II" gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB beim Landratsamt Pfaffenhofen (dortiges Az.: 32/6100) beantragt. Die Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB für die 50. Änderung des Flächennutzungsplans ist mit Ablauf der Genehmigungsfrist am 09.04.2026 eingetreten. Die Genehmigung der 50. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Geisenfeld „Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage Untermettenbach II" gilt damit als erteilt. Hiermit wird der Eintritt der Genehmigungsfiktion gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 50. Flächennutzungsplanänderung wirksam.

 

Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, Zimmer 205 (Bauamt), während der üblichen Amtsstunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen sind zudem auf der Internetseite der Stadt Geisenfeld unter dem Menüpunkt Bekanntmachungen (https://www.geisenfeld.de/index.php?id=0,928 ) eingestellt.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Geisenfeld geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

STADT GEISENFELD

Geisenfeld, den 15.04.2026

 

Paul Weber

1. Bürgermeister

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Geisenfeld
Mi, 15. April 2026

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