Der Stadtrat von Geisenfeld hat in seiner jüngsten Sitzung eine wichtige Entscheidung getroffen, um mit den zeitgemäßen Möglichkeiten der Bürgerinformation Schritt zu halten. Ab sofort werden alle amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Geisenfeld - insbesondere zu Satzungen und Verordnungen - nicht nur traditionell an der Amtstafel am Rathaus veröffentlicht, sondern auch digital auf der Webseite der Stadt. Ferner soll auf alle wichtigen Bekanntmachungen und Niederlegungen künftig auch im Bürgermagazin hingewiesen werden. Betroffen davon sind insbesondere auch alle so genannten "Auslegungen" im Zuge der Aufstellungen von Bebauungsplänen und die Änderungen des Flächennutzungsplans.
Die Änderung, die aufgrund der neuesten kommunalrechtlichen Vorgaben erfolgte, ermöglicht es der Stadt, den Bürgerinnen und Bürgern einen zeitgemäßen Zugang zu wichtigen Informationen zu bieten und Kosten zu sparen.
Gemäß der geänderten Geschäftsordnung des Stadtrates werden Satzungen und Verordnungen in der Verwaltung zur Einsichtnahme niedergelegt und zeitgleich auf der offiziellen Webseite der Stadt Geisenfeld unter www.geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen veröffentlicht.
Erster Bürgermeister Paul Weber äußerte sich positiv über die Neuerung: "Mit der Umstellung auf digitale Bekanntmachungen gehen wir einen wichtigen Schritt in Richtung Zukunft. Wir möchten sicherstellen, dass unsere Bürgerinnen und Bürger stets über alle relevanten Entwicklungen zeitnah und umfassend informiert sind. Die Online-Veröffentlichung bietet eine zeitnahe und umfassende Möglichkeit, möglichst viele Menschen zu informieren."
Der Beschluss des Stadtrats im Wortlaut:
"§37 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Geisenfeld wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung digital über das Internet unter www.geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe auf dieser Internetseite erfolgt erst, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. Sie wird frühestens nach 14 Tagen wieder gelöscht. Es wird schriftlich oder elektronisch festgehalten, wann die digitale Bekanntgabe auf der Internetseite öffentlich verfügbar war und wann sie wieder gelöscht wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen. Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf über das Internet unter der öffentlich zugänglichen Internetseite nach Absatz 1 Satz 1 hingewiesen."