Merkblatt zum Härteausgleich Straßenausbaubeitrag

Merkblatt zum Härteausgleich Straßenausbaubeitrag
Art. 19 a Kommunalabgabengesetz (KAG)

 

Mit Wirkung zum 01. Januar 2018 wurden in Bayern die Straßenausbaubeiträge abgeschafft. Für den Ausgleich besonderer Härten, die sich durch die Anforderung von Straßenausbaubeiträgen in den Jahren 2014 bis 2017 ergeben haben, wurde ein Härtefallfonds gebildet, der einmalig für das Jahr 2019 mit 50 Mio. € ausgestattet ist. Ob ein Härteausgleich gewährt wird, ist an bestimmte Bedingungen gebunden. Über die Gewährung bestimmt eine unabhängige Kommission. Ein Rechtsanspruch auf Härteausgleich besteht nicht.

 

Antragsbefugt ist u. a. jede natürliche Person, gegen die im Zeitraum vom Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 Straßenausbaubeiträge, entsprechende Vorauszahlungen oder Ablösebeträge in Höhe von mindestens 2.000 € festgesetzt wurden.

 

Weitere Voraussetzungen sind, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter (z. B. Erbbaurecht) des Grundstücks sind, auf das die Beitragsbelastung zurückgeht und im Jahr der Festsetzung der Belastung über ein zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 100.000 € (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern von nicht mehr als 200.000 €) verfügten.

 

Wichtig ist außerdem, dass dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen beigefügt werden. Fehlende Unterlagen werden ggf. von der Kommission nachgefordert und sind innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen. Zu dieser Mitwirkung sind Sie verpflichtet. Die Kommission kann den Antrag ohne weitere Prüfung ablehnen, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

 

Die Antragstellung ist nur vom 01. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 möglich. Weitere Informationen, sowie das Antragsformular mit den zugehörigen Anlagen finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.

 

Den Antrag richten Sie bitte per Post an:

 

Geschäftsstelle der Härtefallkommission

für Straßenausbaubeiträge

bei der Regierung von Unterfranken

Peterplatz 9

97070 Würzburg

oder digital an:

haerteausgleich-strassenausbaubeitrag@reg-ufr.bayern.de

oder ausgleich@reg-ufr.bayern.de

 

Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt nur die wesentlichen Inhalte des Art. 19 a KAG zum Härteausgleich Straßenausbaubeitrag wiedergibt. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Gesetzestext des Art. 19 a KAG.