BEKANNTMACHUNG zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

 

A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person, sondern deren Familienangehörige angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

 

B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

 

C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aufgrund von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

 

D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

 

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes bei der

 

Verwaltungsgemeinschaft Geisenfeld

Bürgerservice

Rathausstr. 11, 85290 Geisenfeld

 

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag            von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag zusätzlich      von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

veranlassen.

 

Geisenfeld, 10.04.2026

VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT GEISENFELD

 

 

 

Paul Weber
Gemeinschaftsvorsitzender