Bebauungsplan Nr. 77 „Gewerbegebiet Ilmendorf West – 1. Änderung“ der Stadt Geisenfeld; Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung am 13.10.2022 den Bebauungsplan Nr. 77 „Gewerbegebiet Ilmendorf West – 1. Änderung“ in der Fassung vom 13.10.2022 als Satzung beschlossen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes beinhaltet folgende Flurnummern: 632, 632/2, 636 (Teilbereich), 638, 638/1, 432 (Teilbereich), 639 (Teilbereich), 644/1 (Teilbereich) und 645 (Teilbereich), Gemarkung Ilmendorf und ist im nachfolgenden Lageplan schwarz gestrichelt dargestellt.

 

Lageplan Ilmendorf West

 

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht, Faunistische Sonderuntersuchung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, Zimmer 105 (Amt für Bauen, Umwelt und Verkehr), während der allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen sind zudem auf der Homepage unter https://www.geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen eingestellt.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Geisenfeld geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

STADT GEISENFELD, 30.12.2022     

                                                 

Erich Erl 

2. Bürgermeister