Bebauungsplan Nr. 65 „Am Gabisweg – 2. Änderung“ der Stadt Geisenfeld - Öffentliche Auslegung

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Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung am 20.08.2020 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 65 „Am Gabisweg – 1.Änderung“ beschlossen und in seiner Sitzung vom 22.04.2021 den Entwurf gebilligt.

Die beiden Grundstücke am nordwestlichen Rand des Baugebietes sollen nachverdichtet werden und zukünftig mit einer zweigeschossigen Bebauung bebaubar sein. Die Dachneigungen sollen reduziert werden. Ansonsten gelten weiterhin die Festsetzungen der 1. Änderung, soweit sie durch diese Änderung für ihren räumlichen Geltungsbereich nicht ausdrücklich geändert oder ergänzt werden.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt ca. 650 m westlich des Zentrums von Geisenfeld und umfasst folgende Flurnummern: Fl.Nrn. 669 und 671, Gemarkung Geisenfeldwinden. Die Größe des Planungsgebietes beträgt ca. 0,1 ha und ist im nachfolgenden Lageplan schwarz umrandet dargestellt.

 

Am Gabisweg - 2. Änderungen

 

Die Planung dient der Nachverdichtung, das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist nicht erforderlich.

Mit der Planung wurde das Planungsbüro Schwarz, München beauftragt. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet „Am Gabisweg“ mit Begründung jeweils in der Fassung vom 22.04.2021, können im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom

 

31. Mai 2021 bis 01. Juli 2021

im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, Zimmer 105

 

während der üblichen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Don-nerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr eingesehen werden. Die Unterlagen sind zudem auf der Internetseite der Stadt Geisenfeld unter dem Menüpunkt Bekanntmachungen https://geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen eingestellt.

 

Aufgrund der derzeitigen Kontaktbeschränkungen werden Sie jedoch um vorherige Anmeldung und Terminvereinbarung unter Tel. 08452/98-102 gebeten.

 

Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten

 

STADT GEISENFELD                       Paul Weber

Geisenfeld, 20.05.2021                1. Bürgermeister