Bebauungsplan Nr. 102 „Sondergebiet Solarpark Engelbrechtsmünster II“; Satzungsbeschluss

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Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung am 15.07.2021 den Bebauungsplan Nr. 102 „Sondergebiet Solarpark Engelbrechtsmünster II“ in der Fassung vom 15.07.2021 als Satzung beschlossen.

 

Die Vorhabensfläche befindet sich östlich der Ortschaft Engelbrechtsmünster. Der Geltungsbereich besteht aus den Grundstücken Fl.Nr. 334, 335, 336, 337, 338, 341 und 344, Gemarkung Engelbrechtsmünster und beläuft sich auf ca. 4,0 ha. Im nachfolgenden Lageplan wird der Geltungsbereich umrandet dargestellt:

 

Bebauungsplan Nr. 102 „Sondergebiet Solarpark Engelbrechtsmünster II“ der Stadt Geisenfeld; Hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses, Grafik

 

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 102 „Sondergebiet Solarpark Engelbrechtsmünster II“ in Kraft.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, Zimmer 105 (Bauamt), während der allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen sind zudem auf der Homepage der Stadt Geisenfeld unter https://www.geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen eingestellt.

Die DIN-Vorschriften, auf die in den Festsetzungen und in der Begründung zu diesem Bebauungsplan verwiesen wird, sowie anderweitig im Bebauungsplan erwähnte Normblätter, Richtlinien, Regelwerke etc. sind bei der Stadt Geisenfeld, Rathaus, Kirchplatz 4, Zimmer Nr. 105 während der allgemeinen Dienststunden einzusehen.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Geisenfeld geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

STADT GEISENFELD                           Paul Weber

Geisenfeld, 15.09.2022                    1. Bürgermeister