Bebauungsplan Nr. 105 „Stippelhof Geisenfeldwinden“ der Stadt Geisenfeld

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

 

Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung vom 23.04.2026 den Bebauungsplan Nr. 105 „Stippelhof Geisenfeldwinden“ in der Fassung vom 23.04.2026 als Satzung beschlossen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt zentral in Geisenfeldwinden an der B 300 und umfasst folgende Flurnummern:

Fl. Nrn. 67/41, 70 und 76/16 (Teilfläche) der Gemarkung Geisenfeldwinden.

Die Größe des Planungsgebietes beträgt ca. 0,45 ha.

Der Planbereich wird folgendermaßen begrenzt:

im Süden: durch die Nordgrenze der Fl. Nr. 70/3 und Nordgrenze des Kirchenweges,

im Westen: durch die Westgrenze der Fl. Nr. 67/41,

im Norden: durch die Südgrenze der B 300 (Augsburger Straße) und Südgrenze der Fl. Nr. 76/16,

im Osten: durch die Westgrenze der Fl. Nrn. 72/4 und 72/5.

 

Der Planbereich ist im nachfolgenden Lageplan schwarz gestrichelt umrandet:

 

Planbereich 105

 

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 105 „Stippelhof Geisenfeldwinden“ in Kraft.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, 2. Stock, Zimmer 205 (Amt für Bauen, Umwelt und Verkehr), während der allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen sind zudem auf der Homepage der Stadt Geisenfeld unter der Rubrik

Aktuelles – Amtliche Bekanntmachungen

eingestellt.

 

Die DIN-Vorschriften, auf die in den Festsetzungen und in der Begründung zu diesem Bebauungsplan verwiesen wird, sowie anderweitig im Bebauungsplan erwähnte Normblätter, Richtlinien, Regelwerke etc. sind bei der Stadt Geisenfeld, Rathaus, Kirchplatz 4, 2. Stock, Zimmer Nr. 205 während der allgemeinen Dienststunden einzusehen.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Geisenfeld geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

 

 

 

 

STADT GEISENFELD                                                                      Paul Weber

Geisenfeld, 18.05.2026                                                               1. Bürgermeister