58. Änderung des Flächennutzungsplans sowie Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplans Nr. 122 „Sondergebiet Erweiterung Solarpark Deponie Brunn“ der Stadt Geisenfeld (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB);
Hier: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung am 29.01.2026 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplan sowie die 58. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplans soll die Nutzung erneuerbarer Energien weiter ausgebaut werden.
Das Planungsgebiet liegt rund 6 km südöstlich der Stadt Geisenfeld, nordöstlich des Ortsteils Brunn. Es ist geplant, eine Photovoltaik-Freiflächenanlage auf einer DK0-Deponie, nördlich der Staatsstraße 2335, zu erweitern. Der Geltungsbereich umfasst die Fl. Nr. 1027 (TF) der Gemarkung Rottenegg. Der Geltungsbereich des Planungsgebietes der Photovoltaik-Freiflachenanlage ohne Ausgleichsflächen weist eine Größe von 0,6 ha auf. Im nachfolgenden Lageplan wird der Geltungsbereich dargestellt:

Mit der Ausarbeitung der Planung ist das Planungsbüro Stefan Joven, Landschaftsplanung, Ingeborgstraße 22, 81825 München, beauftragt worden. Der Vorentwurf der Planung kann im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom
vom 11.05.2026 bis einschließlich 12.06.2026
im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, Zimmer 205
während der üblichen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr eingesehen werden. Die Unterlagen sind zudem auf der Internetseite der Stadt Geisenfeld unter dem Menüpunkt Bekanntmachungen https://geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen eingestellt.
Dabei werden die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung dargelegt. Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes gilt außerdem, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. (§ 3 Abs. 3 BauGB).
STADT GEISENFELD Paul Weber
Geisenfeld, 05.05.2026 1. Bürgermeister





