52. Änderung des FNP und Aufstellung des vorhabenbezog. Bebauungs- und Grünordnungsplans Nr. 117 „Sondergebiet Solarpark Unterpindhart"

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

52. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplans Nr. 117 „Sondergebiet Solarpark Unterpindhart“ der Stadt Geisenfeld (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB); Hier: Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung am 23.06.2022 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan sowie die 52. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB beschlossen.

 

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Sondergebiet Solarpark Unterpindhart“ und Änderung des Flächennutzungsplans soll die Nutzung erneuerbarer Energien im Stadtgebiet weiter ausgebaut werden.

 

Die Vorhabenfläche befindet sich nördlich der Ortschaft Unterpindhart. Der Geltungsbereich umfasst die Fl. Nrn. 163, 166, 168, 172 und 243 (Teilfläche) der Gemarkung Unterpindhart und beläuft sich auf insgesamt 10 ha. Im nachfolgenden Lageplan wird der Geltungsbereich dargestellt:

 

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Mit der Ausarbeitung der Planung wurde das Büro Neidl + Neidl, Sulzbach-Rosenberg beauftragt.

 

 

Der Vorentwurf der Bauleitpläne mit Begründung und Umweltbericht können im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom

 

vom 30.05.2025 bis einschließlich 02.07.2025

im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, Zimmer 205

 

während der üblichen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr eingesehen werden. Die Unterlagen sind zudem auf der Internetseite der Stadt Geisenfeld unter dem Menüpunkt Bekanntmachungen https://geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen eingestellt.

 

Dabei werden die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung dargelegt. Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

 

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:

 

A.        Umweltbericht gemäß § 2a, NEIDL + NEIDL, Sulzbach-Rosenberg, 10.04.2025

 

Schutzgut

 

Art der Information

 

Tiere und Pflanzen

 

 

 

 

Bestandsbeschreibung der Biotop- und Nutzungstypen, naturschutzfachliche Bestands- und Eingriffsbewertung

Beurteilung der Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange, Empfehlung von Vermeidungsmaßnahmen

Bewertung der Bedeutung des Plangebiets für die biologische Vielfalt

 

Boden

 

 

 

Charakterisierung von Bodentypen und Bodeneigenschaften, Bodenfunktionsbewertung, Bewertung der Planung im Hinblick auf den Eingriff in den Bodenhaushalt

 

Wasser

 

 

 

Bewertung der Planung im Hinblick auf den Eingriff in den Wasserhaushalt

Formulierung von Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushalts

 

Klima/Luft

 

 

Beschreibung und Bewertung des Plangebietes für die Kalt- und Frischluftbildung sowie das Lokal- und Kleinklima

 

Fläche

 

 

Bewertung der Planung im Hinblick auf den Eingriff in das Schutzgut Fläche

 

Landschaft/ Erholung

 

 

 

Beschreibung der Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild sowie Benennung von Maßnahmen zur Eingliederung in das Landschaftsbild,

Untersuchung auf mögliche Blendwirkungen

 

Natura 2000

 

Untersuchung auf mögliche Auswirkungen auf Erhaltungsziele und Schutzzwecken von Natura 2000-Gebieten

 

Mensch

 

 

 

Beschreibung und Bewertung des Naherholungspotenzials

Beschreibung der Auswirkungen auf die Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt

 

Kultur- und Sachgüter

 

Beschreibung der Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter

 

 

Hinzu kommen im Umweltbericht Angaben zu Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Planung, zur Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung, zu den in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten sowie zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die aufgrund des Bauleitplans auftreten können (Monitoring).

 

B.     Umweltrelevante Stellungnahmen

 

Umweltrelevante Stellungnahmen sind von folgenden Fachstellen eingegangen:

 

  • Bayerischer Bauernverband, 30.08.2023
  • Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm – Bauleitplanung, 29.08.2023
  • Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm – Untere Immissionsschutzbehörde, 25.08.2023
  • Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm – Untere Denkmalschutzbehörde, 30.08.2023
  • Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm – Untere Bodenschutzbehörde, 30.08.2023
  • Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm – Untere Naturschutzbehörde, 11.10.2023
  • Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm – Untere Straßenverkehrsbehörde, 04.09.2023
  • Regierung von Oberbayern, 04.08.2023
  • TenneT TSO GmbH, 22.08.2023
  • Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, 09.08.2023

 

C.     Fachgutachten

 

Zur Untersuchung von Auswirkungen der Planung wurden folgende Fachgutachten angefertigt:

 

  • Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Geisenfeld Unterpindhart“, Büro für ökologische Studien Schlumprecht GmbH, Stand 24.05.2024

 

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Für die Änderung des Flächennutzungsplanes gilt außerdem, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. (§ 3 Abs. 3 BauGB).

 

 

 

STADT GEISENFELD                                                                      Paul Weber

Geisenfeld, 22.05.2025                                                                1. Bürgermeister