48. Änderung des Flächennutzungsplans + Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 110 „Sondergebiet Solarpark Rottenegg“

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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

48. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Solarpark Rottenegg“ der Stadt Geisenfeld (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB);

Hier: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung am 14.10.2021 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie die 48. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB beschlossen und in seiner Sitzung vom 09.12.2021 dem Vorentwurf zugestimmt. Ziel der Planung ist die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

 

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Die Planung dient der Deckung des Bedarfs an Flächen zur Nutzung regenerativer Energien (Photovoltaik). Der Bebauungsplan soll ein Sondergebiet mit Zweckbestimmung Photovoltaik gem. § 11 BauNVO ausweisen, der Flächennutzungs- und Landschaftsplan wird im Parallelverfahren entsprechend geändert.

 

Die Vorhabenfläche liegt südöstlich von der Ortschaft Rottenegg. Der Geltungsbereich beinhaltet folgende Flurnummern: Flurnummer 175 (TF), 176 Gmkg. Rottenegg. Die Fläche des Geltungsbereiches beträgt ca. 8,37 ha. und ist im nachfolgenden Lageplan umrandet dargestellt.

 

Geltungsbereich

 

Solarpark Rottenegg Geltungsbereich

Solarpark Rottenegg Lage des Geltungsbereichs


 

Mit der Ausarbeitung der Planung wurde das Büro Neidl + Neidl, Sulzbach-Rosenberg beauftragt. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Aussetzung der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung ergeben sich folgende geänderte Regelungen für die Beteiligung (Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19 Pandemie (Planungssicherungsgesetz- PlanSIG):

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs.1 BauGB auszulegenden Vorentwurfsunterlagen können auf der Stadthomepage unter https://geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen

 

vom 03.02.2022 bis 04.03.2022

 

von jedermann eingesehen werden.

 

Es kann zudem unter Berücksichtigung der üblichen Schutzmaßnahmen ein Termin vor Ort, im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, Zimmer 105, während der üblichen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr zur Einsichtnahme der Beteiligungsunterlagen vereinbart werden.

 

Dabei werden die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung dargelegt. Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Für die Änderung des Flächennutzungsplanes gilt außerdem, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. (§ 3 Abs. 3 BauGB).

 

STADT GEISENFELD                            Paul Weber

Geisenfeld, 25.01.2022                      1. Bürgermeister