47. Änderung des Flächennutzungspl. + Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungspl. Nr. 107 „Sondergebiet Baustoff- und Recyclingzentrum Schielein"

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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

47. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 107 „Sondergebiet Baustoff- und Recyclingzentrum Schielein“ mit Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 63 „Sondergebiet Wasserskipark – 2. Änderung“ der Stadt Geisenfeld (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB);

Hier: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung am 17.10.2019 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie die 47. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB beschlossen und in seiner Sitzung vom 11.11.2021 dem Vorentwurf zugestimmt. Konkreter Anlass ist die Ausweisung eines Sondergebietes mit Zweckbestimmung Baustoff- und Recyclingzentrum zur Produktion von Transportbeton, Recycling und Abbruch von Baustoffen, Kies, Sand und Aufbereitung von Sand, Kies und Edelsplitten.

 

Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 107 "Sondergebiet Baustoff- und Recyclingzentrum Schielein" liegt ca. 3,0 Km nördlich von Geisenfeld, angrenzend an den Wasserskipark Geisenfeld. Der Geltungsbereich wird folgendermaßen begrenzt:

im Norden:      durch die angrenzenden Weiher,

im Osten:        Parallele zu dem westlichen Wirtschaftsweg Fl.Nr. 524 entlang der Ilm im Abstand von ca. 115 m,

im Süden:       durch den Wasserskipark,

im Westen:     durch die Ostgrenze des Wirtschaftsweges Fl.Nr. 562.

 

Der Geltungsbereich beinhaltet folgende Flurnummern: Fl.Nrn 530, 559 (T), 563 (T) und 546 (T), Gemarkung Geisenfeld. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 7,22 ha und ist im nachfolgenden Lageplan schwarz umrandet dargestellt.

 

Nr. 107 „Sondergebiet Baustoff- und Recyclingzentrum Schielein

 

Mit der Ausarbeitung der Planung wurde das Büro Schwarz, München und Köppel Landschaftsarchitekt, Mühldorf a. Inn beauftragt. Der Vorentwurf der Bauleitpläne mit Begründung und Umweltbericht können im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom

 

27.12.2021 bis 28.01.2022

im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, Zimmer 105

 

während der üblichen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Don-nerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr eingesehen werden. Die Unterlagen sind zudem auf der Internetseite der Stadt Geisenfeld unter dem Menüpunkt Bekanntmachungen https://geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen eingestellt. Für den Besuch des Rathauses gelten strenge Hygieneregeln, die eingehalten werden müssen. Insbesondere ist die Anzahl der Personen, die gleichzeitig in das Gebäude eingelassen werden, beschränkt. Daher bitten wir Sie um vorherige Anmeldung und Terminvereinbarung unter Tel.: 08452/98-102.

 

Dabei werden die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung dargelegt. Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Für die Änderung des Flächennutzungsplanes gilt außerdem, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. (§ 3 Abs. 3 BauGB).

 

STADT GEISENFELD                    Paul Weber

Geisenfeld, 15.12.2021             1. Bürgermeister