45. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 103 „Sondergebiet Solarpark Engelbrechtsmünster III“

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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

45. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 103 „Sondergebiet Solarpark Engelbrechtsmünster III“ der Stadt Geisenfeld (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB);

Hier: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung am 18.02.2021 die Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplan sowie die 45. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB beschlossen. Konkreter Anlass ist die Ausweisung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf einem durch den Sand- und Kiesabbau vorbelasteten Standort.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 103 "Sondergebiet Solarpark Engelbrechtsmünster III“ liegt bei Engelbrechtsmünster, östlich der B300 und beinhaltet folgende Flurnummern: Fl. Nr. Nr. 159, 156, 154, 157/1, 157 und 161 Gemarkung Engelbrechtsmünster. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 5,5 ha. Der Geltungsbereich ist im nachfolgendem Lageplan schwarz umrandet dargestellt:

 

Sondergebiet Solarpark Engelbrechtsmünster III

Mit der Ausarbeitung der Planung wurde das Büro Joven aus München beauftragt. Der Vorentwurf der Bauleitpläne mit Begründung und Umweltbericht können im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom

 

28.05.2021 bis 29.06.2021

im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, Zimmer 105

 

während der üblichen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Don-nerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr eingesehen werden. Die Unterlagen sind zudem auf der Internetseite der Stadt Geisenfeld unter dem Menüpunkt Bekanntmachungen https://geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen eingestellt.

 

Aufgrund der derzeitigen Kontaktbeschränkungen werden Sie jedoch um vorherige Anmeldung und Terminvereinbarung unter Tel.: 08452/98-102 gebeten.

 

Dabei werden die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung dargelegt. Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Für die Änderung des Flächennutzungsplanes gilt außerdem, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. (§ 3 Abs. 3 BauGB).

 

 

STADT GEISENFELD                               Paul Weber

Geisenfeld, 25.05.2021                        1. Bürgermeister