Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung vom 14.10.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 111 „Am Wasserturm“ beschlossen und in seiner Sitzung vom 13.10.2022 den Entwurf des o.g. Bebauungsplanes gebilligt.
In der Stadt Geisenfeld besteht eine große Nachfrage nach Wohnbauland. Um den dringenden Wohnraumbedarf zu decken, beabsichtigt die Stadt Geisenfeld den Bebauungsplan „Am Wasserturm“ in Geisenfeld aufzustellen. In dem bereits bestehenden Wasserturm sollen demnach 8 Wohneinheiten ihren Platz finden.
Das Plangebiet weist eine Größe von rund 0,1 ha auf. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus der folgenden Planzeichnung und umfasst die Grundstücke mit den Fl. Nrn. 524 (Straße „Am Wasserturm“) und 524/5, der Gemarkung Geisenfeld.

Die Planung dient der Innenentwicklung, das Verfahren wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ist nicht erforderlich.
Mit der Planung wurde das Ingenieurbüro Martin Huber, Mainburg beauftragt. Der Entwurf des Bebauungsplans für das Gebiet Nr. 111 „Am Wasserturm“ mit Begründung jeweils in der Fassung vom 13.10.2022 können im Rahmen der frühzeitigen Auslegung in der Zeit vom
19.06.2023 bis 21.07.2023 im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, Zimmer 105
während der üblichen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr eingesehen werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die Unterlagen sind zudem auf der Internetseite der Stadt Geisenfeld unter dem Menüpunkt Aktuelles – Amtliche Bekanntmachungen (https://www.geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen) eingestellt.
Dabei werden die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt und es ist gleichzeitig Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 6 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Stadt Geisenfeld, 05.06.2023
Paul Weber
Erster Bürgermeister








