Bebauungsplan Nr. 108 „An der Hartacker Straße Ilmendorf“

Geisenfeld, 23.05.2023
Öffentliche Auslegung im beschleunigten Verfahren nach § 13 b i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. II i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung am 08.12.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss gefasst, zur Schaffung von neuen Wohnbauflächen, den o. g. Bebauungsplan aufzustellen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt am nördlichen Siedlungsrand von Ilmendorf und umfasst folgende Flurnummer:

Fl. Nr. 96, Gemarkung Geisenfeld. Die Größe des Planungsgebietes beträgt ca. 1,74 ha.

Der Planbereich wird folgendermaßen begrenzt:

im Süden: Nordgrenzen der Fl. Nrn. 95, 96/16, 96/17, 96/18, 96/19, 96/20, 96/21, 96/22,

im Westen: Ostgrenze der Fl. Nr. 613,

im Norden: Bundesstraße B 16,

im Osten: Westgrenze Feldweg Fl. Nr. 147.

 

Der Planbereich ist im nachfolgenden Lageplan schwarz umrandet und rot hinterlegt.

 

Lageplan

Hartacker Straße Ilmendorf

 

Das Verfahren wird gemäß § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist nicht erforderlich.

 

Mit der Planung wurde das Planungsbüro Bratfisch, Schrobenhausen beauftragt. Der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung jeweils in der Fassung vom 16.02.2023 können im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom

02.06.2023 bis 04.07.2023 im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, Zimmer 105

während der üblichen Amtsstunden von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr eingesehen werden. Die Unterlagen sind zudem auf der Internetseite der Stadt Geisenfeld unter dem Menüpunkt Bekanntmachungen (https://www.geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen) eingestellt.

 

Dabei werden die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt und es ist gleichzeitig Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 6 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Stadt Geisenfeld, 23.05.2023  

 

Paul Weber

Erster Bürgermeister